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Satzung der „Stiftung TV 1848 - Stiftung zur Förderung des Turnvereins 1848 Erlangen“

Erlangen, Stand: 02.07.2008

§ 1 - Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung des TV 1848 Erlangen“. Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung, die einen vom Stiftungsvorstand festgelegten Betrag erreichen bzw. übersteigen, werden wie folgt bezeichnet:
  2. „Vor- und Zuname des Stifters (ggf. und seines Ehegatten) - Stiftung zur Förderung des Turnvereins 1848 Erlangen“ (z. B. „Hans und Johanna Müller - Stiftung zur Förderung des Turnvereins 1848 Erlangen“).
  3. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des TV 1848 Erlangen - nachfolgend Stiftungsträger - in Erlangen und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 - Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung

  •         des Sports,
  •         der Bildung und Erziehung,
  •         der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe sowie
  •         der Mildtätigkeit.

Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht

im Bereich des Sports durch Förderung der Nachwuchsarbeit und der Trainerausbildung.

im Bereich der Bildung und Erziehung durch

  • Vergabe von Beihilfen und ähnlicher Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung im Bereich des Sports sowie
  • Förderung von Lehr- und Ausbildungseinrichtungen und der Förderung von Lehrgängen im Bereich des Sports und der Aus- und Weiterbildung von Trainern.

im Bereich der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe durch die Förderung von

  • Ferienlagern für Kinder- und Jugendliche,
  • Einrichtungen, welche der Begegnung und des sozialen Austausches von Kindern, Jugendlichen und Senioren dienen,
  • Seniorenveranstaltungen, welche alten Menschen die Möglichkeit zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erhalten und der Vereinsamung im Alter entgegenwirken sollen,

im Bereich der Mildtätigkeit durch die Förderung von Personen, die

  • infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der unmittelbaren Hilfe in bestimmten Lebenssituationen bedürfen oder
  • wegen ihrer wirtschaftlichen Notlage der finanziellen Unterstützung bedürfen.

Des Weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere des gemeinnützigen Sportvereins TV 1848 Erlangen, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen.

Die aufgeführten Zwecke müssen nicht alle jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.

Die Förderung der genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

Die Stiftung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Satzungszwecks an Gesellschaften zu beteiligen und andere Gesellschaften zu gründen. Ferner kann die Stiftung alle Nebengeschäfte betreiben, die der Förderung des Satzungszwecks dienlich sind.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen

  1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
  2. Abweichend von diesem Grundsatz ist der Vorstand berechtigt, in einzelnen Geschäftsjahren auch das Vermögen selbst anzugreifen, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zwingend erforderlich erscheint.
  3. Die Stiftung kann Zustiftungen, Spenden und Zuwendungen von Todes wegen annehmen.

§ 5 - Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
  • aus dem in § 4 Nr. 2 genannten Teil des Grundstockvermögens.
  1. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

§ 6 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Wirtschaftsplan

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsträger hat in den ersten 9 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nebst Vermögensübersicht für das vorausgegangene Geschäftsjahr sowie den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr zu erstellen.

§ 7 - Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung hat einen Vorstand. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  2. Der Vorstand sowie, für den Fall seiner Verhinderung, einer oder mehrere Stellvertreter, wird durch das Präsidium des Turnvereins 1848 Erlangen e.V. benannt und kann von diesem jederzeit abberufen werden.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er erhält hierzu, soweit erforderlich, vom Stiftungsträger rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht.
  4. Der Vorstand führt die laufenden operativen Geschäfte der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszweckes mit Unterstützung des Stiftungsträgers durch.
  5. Der Vorstand setzt die gemeinnützigen Förderprojekte um und repräsentiert die Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden notwendigen Auslagen.
  7. Dem Stiftungsträger steht gegen Entscheidungen des Vorstands gem. Ziffer 4 ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung bzw. rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

§ 8 - Änderungen der Satzung

  1. Satzungsänderungen können vom Stiftungsträger mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
  2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.
  3. Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung berühren können, sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts möglich.

§ 9 - Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an den gemeinnützigen Sportverein TV 1848 Erlangen. Dieser hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.